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Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler NRW
Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V.

BBK-Geschäftsstelle:
Ravensberger Spinnerei (4. OG)
Ravensberger Park 1
33607 Bielefeld

Büroöffnungszeit: Donnerstag 16-17 Uhr

E-Mail: buero@bbk-owl.de

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Grundriss des BBK-Ateliers

Satzung des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler Nordrhein-Westfalen, Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe

Satzung des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler Nordrhein-Westfalen, Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

    1. Der Verband führt den Namen “Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler Nordrhein-Westfalen, Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe",

      im folgenden abgekürzt BBK - NRW - BV OWL.

    2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bielefeld eingetragen.

    3. Er hat seinen Sitz in Bielefeld.

    4. Das Geschäftsjahr umfaßt den Zeitraum, vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

  2. Zweck und Aufgaben

    1. Der Verband vertritt die Interessen der ihm angeschlossenen bildenden Künstlerinnen und Künstler in „wirtschaftlicher, rechtlicher, sozialer und kulturpolitischer Hinsicht.

    2. Sein Ziel ist es, die wirtschaftliche, künstlerische und politische Unabhängigkeit der bildenden Künstler zu gewährleisten.

    3. Der Verband ist parteipolitisch unabhängig und hat keine auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Gewinn gerichteten Ziele.

    4. Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

  3. Mitgliedschaft

    1. Mit der Mitgliedschaft im BBK-Ostwestf.- L. wird die Einzelmitgliedschaft im Bundesverband Bildender Künstler erworben.

    2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich vom Bewerber zu beantragen. Aufgenommen wird, wer durch Vorlage von Arbeiten aus den letzten 2 Jahren den Nachweis einer professionellen künstlerischen Produktion erbringen kann.

    3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

      Die Antragstellerin/der Antragsteller hat das Recht. Von diesem gehört zu werden.

    4. Ein Mitglied, aus einem anderen Landes- oder Bezirksverband wird bei Wohnsitzbegründung im Gebiet dieses Verbandes auf Antrag ohne weitere Prüfung Mitglied des Bezirksverbandes.

    5. Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu zahlen. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

    6. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen. das grob gegen die Satzungen verstößt.

      Das betreffende Mitglied ist zu hören.

      Gegen den Ausschluß kann auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung Einspruch erhoben werden.

      Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

      Die Wiederaufnahme von ehemaligen Mitgliedern, die Ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind. Ist erst möglich, wenn alle ausstehenden Beiträge gezahlt worden sind.

    7. Der Ausschluß kann nicht ausgesprochen werden. Wenn die Beitragszahlung aus wirtschaftlicher Not unterblieben ist.

      Der Betreffende hat die Möglichkeit, sich an ein Vorstandsmitglied seines Vertrauens zu wenden welches sein Anliegen mit dem Kassenführer bespricht.

    8. Die Mitgliedschaft im B V erlischt

        1. durch eine schriftliche Austrittserklärung die mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen kann.

        2. durch Tod

        3. durch Auflösung des BV. gestrichen

  4. Organe des Verbandes

    Organe des Verbandes sind:

    1. die Mitgliederversammlung

    2. der Vorstand

  5. Mitgliederversammlung

    1. Auf der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied des BV Rede- und Stimmrecht.

    2. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind vorn Vorstand mindestens 2 x jährlich mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen und zwar im 1. und 3. Jahresquartal.

      Die Mitgliederversammlung im 1. Jahresquartal ist die Jahreshauptversammlung.

    3. Schriftlich beantragte Tagesordnungspunkte der Mitglieder sind in die den Einladungen beigefügte Tagesordnung aufzunehmen.

      Auf der Mitgliederversammlung sind Anträge schriftlich zu stellen.

    4. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muß folgende Tagesordnungspunkte enthalten:

    5. Jährlich

        1. Geschäftsbericht

        2. den Bericht der Ausschüsse und Fachgruppen

        3. den Bericht der Kassenprüfer

        4. Entlastung des Vorstands

        5. Beschlußfassung über das allgemeine Arbeitsprogramm

        6. Beschlußfassung über den Haushaltsplan

        7. Festlegung der Beiträge

    6. alle 2 Jahre

        1. Wahl des Vorstandes (die Vorstandsmitglieder können unbegrenzt wiedergewählt werden)

        2. Wahl der Kassenprüfer

        3. Wahl der Delegationen von Ämtern und Vertretungen des Verbandes

    7. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. '

      Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.

    8. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils zu Beginn den Protokollführer und den Versammlungsleiter, die nicht dem amtierenden Vorstand angehören dürfen.

    9. Eine Stimmübertragung durch Vollmacht ist unzulässig.

    10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Protokollführer und einem weiteren Mitglied handschriftlich beurkundet.

    11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden, wenn die Interessen des Verbandes es erfordern. Sie muß innerhalb von 14 Tagen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 20 Mitglieder oder 1/3 aller Vorstandsmitglieder ihre Einberufung unter Vorlage der Tagesordnung beantragen.

    12. Zeitpunkt und Tagesordnung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern vom Vorstand mindestens 10 Tage vorher schriftlich mitzuteilen. Auch die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Darauf muß bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.

  6. Der Vorstand

    1. Dem Vorstand gehören mindestens 3 Vorsitzende an.

    2. Die Vorsitzenden vertreten den BBK-NRW-BV Ostwestfalen-Lippe gemäß §26 des BGB gemeinsam.

    3. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und besorgt die laufenden Geschäfte des Bezirksverbandes.

    4. Der Vorstand ist gleichzeitig Vorstand des Kulturwerkes des BBK-OWL e.V. gestrichen

    5. Der Vorstand wird auf 2 Jahre von der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang gewählt.

    6. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

      Jede beschlußfähige Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder hieraus durch ein konstruktives Mißtrauensvotum abberufen oder neu durch Mehrheitsbeschluß wählen.

    7. Im Vorstand wie in der Mitgliederversammlung werden Personalfragen durch geheime Abstimmung entschieden.

    8. Beratungsergebnisse der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Sie müssen von mindestens einer/einem Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

      Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind verbandsöffentlich.

    9. Alle Beratungen des Vorstandes sind verbandsöffentlich.

      Die anwesenden Mitglieder haben volles Rederecht.

    10. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen der Satzung selbst.

  7. Die Kassenprüfer

    1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.

    2. Die Kassenprüfer kontrollieren die Kassen- und Buchführung des BV und erstatten der Mitgliederversammlung darüber Bericht.

  8. Die Geschäftsführung

    1. Der Vorstand kann in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung eine Geschäftsführerin/einen Geschäftsführer bestimmen, die/der nicht dem Vorstand angehört und nicht Mitglied Im Bundesverband sein muß.

    2. Der Vorstand legt die Aufgaben einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers in einem Arbeitsvertrag fest und zahlt das von der Mitgliederversammlung beschlossene Honorar aus.

  9. Haftung-Vermögen

    1. Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haften die Mitglieder nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen und mit ihren rückständigen Beiträgen. Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen.

    2. Etwaige Überschüsse des Verbandes dürfen nur für satzungsentsprechende Zwecke verwandt werden.

  10. Auflösung

    1. Eine Auflösung oder Satzungsänderung kann nur von 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung Anwesenden vorgenommen werden.

    2. Beide Vorgänge sind auf einer Mitgliederversammlung nur möglich, wenn sie als Vorschläge zur Tagesordnung in der Einladung ausdrücklich aufgeführt werden.

    3. Zur Auflösung des BV ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 aller Mitglieder erforderlich.

    4. Bei der Auflösung des Verbandes fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen an den örtlich nächstgelegenen Bezirksverband des BBK—NRW mit der Auflage es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.



Bielefeld, den 7.7.2010

Download der Satzung des Bundesverbandes Bildender Künstlerinnen und Künstler Nordrhein-Westfalen, Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe

Satzung_BBK_OWL.pdf (49,8 KiB)

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Der Verein Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler NRW, Bezirksverband Ostwestfalen-Lippe e.V. (BBK_NRW BV OWL e.V.) nimmt den Schutz personenbezogener Daten seiner Mitglieder und seiner Partner ernst; wir haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz sowohl vom Verein als auch von externen Dienstleistern beachtet und eingehalten werden. Die Beachtung dieser Verpflichtung wird vom Verein regelmäßig kontrolliert. Die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe von Daten erfolgt zum einen mit Einverständnis des Dateninhabers, andererseits ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Pflichten des Vereins. Die Weitergabe an Dritte erfolgt nur aus zwingenden Gründen und im Interesse des Vereins und nur mit Einwilligung des Dateninhabers/der Dateninhaberin. Das betroffene Vereinsmitglied hat jederzeit die Möglichkeit, sich über die Verwendung und den Verbleib seiner/ihrer geschützten Daten zu informieren; Das Vereinsmitglied hat Anspruch auf Dokumentation der Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf ihn/sie. Das Vereinsmitglied hat das Recht, jederzeit eine erteilte Einwilligung zu widerrufen und die Löschung seiner/ihrer Daten zu verlangen, Art. 17 DS-GVO.

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